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    Wir beantworten die häufigsten Fragen

    Ja. Es ist verpflichtend, über eine Arbeitserlaubnis gemäß der in Andorra geltenden Einwanderungsquote zu verfügen. Die Arbeitsaufnahme ist erst nach Genehmigung der Bewilligung zulässig. Die Kosten für die Aufenthaltsgenehmigung sowie deren Bearbeitung trägt der Arbeitgeber.

    Der Arbeitsvertrag muss stets schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Die arbeitnehmende Person muss eine unterzeichnete Kopie des Vertrags erhalten. Es gibt verschiedene Vertragsarten, die an die jeweilige Situation angepasst werden können. Im Falle der Beantragung einer Arbeitserlaubnis muss der Arbeitsvertrag jedoch zwingend unbefristet sein.

    Ja. Die allgemeine Probezeit beträgt bis zu zwei Monate. Während dieser Zeit kann jede Partei das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigung beenden.

    Ja. Alle Arbeitnehmenden müssen mindestens den in Andorra geltenden gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Darüber hinaus muss das Gehalt der jeweiligen Position und den ausgeübten Tätigkeiten entsprechen.

    Die reguläre Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden effektive Arbeit pro Woche. Überstunden sind auf 12 Stunden pro Woche, 48 Stunden pro Monat und 426 Stunden pro Jahr begrenzt und müssen entweder mit einem Zuschlag von mindestens 40 % vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.

    Bezüglich der Ruhezeiten gelten:

    • 30 Minuten bezahlte Pause bei durchgehenden Arbeitstagen von mehr als sechs Stunden,
    • eine unbezahlte Stunde bei unterbrochener Arbeitszeit,
    • sowie mindestens zwölf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen.

    Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens einen vollen Tag.

    Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 30 Kalendertage bzw. 22 Arbeitstage pro gearbeitetem Jahr.

    Das Gehalt darf nicht unter dem geltenden gesetzlichen Mindestlohn liegen und muss verpflichtend per Banküberweisung bezahlt werden. Die Zahlungsfrist beträgt maximal drei Kalendertage nach Ende des Abrechnungszeitraums. Darüber hinaus muss das Unternehmen eine detaillierte Lohnabrechnung, die Arbeitszeiterfassung sowie die Aufstellung der Abzüge einschließlich der Beiträge zur CASS bereitstellen.

    Die Andorranische Sozialversicherungskasse (CASS) ist die zuständige Sozialversicherungsbehörde in Andorra. Das Unternehmen muss die Anmeldung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses (bis zu sieben Tage im Voraus) sowie die Abmeldung innerhalb von drei Kalendertagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vornehmen.

    Die Sozialversicherungsbeiträge werden monatlich rückwirkend zwischen dem 1. und 15. jedes Monats gemeldet und bezahlt. Berechnungsgrundlage ist das gesamte Gehalt (fix, variabel und Sachleistungen). Der Gesamtbeitragssatz beträgt 22 %, davon trägt das Unternehmen 15,5 % und der Arbeitnehmer 6,5 %.

    Der Arbeitskalender legt jährlich die nationalen und lokalen Feiertage fest, deren Einhaltung verpflichtend ist.

    Das Arbeitsverhältnis kann durch Ablauf des Vertrags oder eines Projekts, durch gegenseitige Vereinbarung (festgehalten in der Schlussabrechnung), durch Pensionierung, durch freiwillige Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Entlassung beendet werden.

    Eine nicht disziplinarische Kündigung muss schriftlich mitgeteilt werden und beinhaltet die Zahlung der Kündigungsfrist sowie einer finanziellen Entschädigung. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Tage pro gearbeitetem Jahr (maximal 30 Tage), und die Entschädigung beläuft sich auf 25 Tagesgehälter pro gearbeitetem Jahr (maximal 365 Tage).

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    Aukos ist die umfassende Begleitung, um Fachkräfte über ein ausländisches Unternehmen ohne rechtliche oder administrative Komplikationen einzustellen.